Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal
· V · BGBl. II Nr. 218/1998 · in Kraft seit 1998-07-10
32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 1998 regelt, wo die Umsatzsteuer anfällt, wenn Personal ins Drittland gestellt wird. Die EU hat die Leistungsortregeln für grenzüberschreitende Dienstleistungen seither vollständig vereinheitlicht — die nationale Verordnung ist durch das harmonisierte EU-Umsatzsteuerrecht überholt und nicht mehr maßgeblich.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal BGBl. II Nr. 218/1998 10.07.1998 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal StF: BGBl. II Nr. 218/1998 Auf Grund des § 3a Abs. 13 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal wird vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz