Deregulierung, aber richtig

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Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal

· V · BGBl. II Nr. 218/1998 · in Kraft seit 1998-07-10

32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG und das EU-Mehrwertsteuerpaket 2010 haben die nationalen Regelungen zum Leistungsort bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen vollständig harmonisiert und ersetzt.

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1998 regelt, wo die Umsatzsteuer anfällt, wenn Personal ins Drittland gestellt wird. Die EU hat die Leistungsortregeln für grenzüberschreitende Dienstleistungen seither vollständig vereinheitlicht — die nationale Verordnung ist durch das harmonisierte EU-Umsatzsteuerrecht überholt und nicht mehr maßgeblich.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal BGBl. II Nr. 218/1998 10.07.1998 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal StF: BGBl. II Nr. 218/1998 Auf Grund des § 3a Abs. 13 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal wird vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz