Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Übernahme von Geschäftsanteilen der GKE

GKE-G · BG · BGBl. I Nr. 79/1998 · in Kraft seit 1998-06-19

31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ermächtigte 1998 einmalig zur Übernahme der Anteile an der Graz-Köflacher Eisenbahn GmbH nach Abspaltung des Bergbaubereichs und zu deren späterer Veräußerung. Diese Vorgänge wurden vollständig abgewickelt; die GKE ist inzwischen in andere Bahnstrukturen integriert. Das Gesetz hat keine verbliebene operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den Bund die Geschäftsanteile der Graz-Köflacher-Eisenbahn G. m. b. H. (GKE), nach Abspaltung des Bergbaubereiches per 1. Jänner 1998 gemäß SpaltG, Art. XIII des EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996, unentgeltlich zu übernehmen. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. 28.01.2021 10005109 NOR12056485 N3199811190O

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich ganz oder teilweise zu veräußern, wobei auf eine bestmögliche Gewährleistung der Zukunft der Verkehrsfunktion Bedacht zu nehmen ist. 28.01.2021 10005109 NOR12056486 N3199811191O

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz