Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag
· BG · BGBl. I Nr. 14/1998 · in Kraft seit 1998-01-10
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Gesetz ermächtigte 1998 eine einmalige Zahlung von rund 242 Millionen Schilling an den Asiatischen Entwicklungsfonds. Die Transaktion ist seit fast 30 Jahren abgeschlossen, das Gesetz hat keinerlei aktuelle Wirkung und rechnet noch in Schilling.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in Höhe von 242 583 579 S.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz