Deregulierung, aber richtig

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Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 37/1997 · in Kraft seit 1994-12-29

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Anlage des geltenden Istanbul-Uebereinkommens ueber die voruebergehende Verwendung erleichtert die abgaben- und formalitaetenfreie befristete Einfuhr von Waren und baut Handelshemmnisse ab. Sie schraenkt keine inlaendische Freiheit ein, sondern entlastet Wirtschaft und Reisende.

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