Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 37/1997 · in Kraft seit 1997-03-15
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Anlage ermöglicht die vorübergehende zollfreie Einfuhr von Waren für Herstellungsverfahren – etwa halbfertige Güter, die weiterverarbeitet und dann reexportiert werden. Dieser Mechanismus reduziert Zollschranken in internationalen Produktionsketten und fördert wirtschaftliche Freiheit. Für den Handel mit Nicht-EU-Ländern bleibt das Istanbul-Übereinkommen das maßgebliche Regelwerk.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — KAPITEL II ↗ RIS
KAPITEL II Geltungsbereich Artikel 2 Für ein Herstellungsverfahren eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.
Art. 3 — KAPITEL III ↗ RIS
KAPITEL III Verschiedene Bestimmungen Artikel 3 Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 (1) Die Wiederausfuhrfrist für die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung. (2) Die Wiederausfuhrfrist für die Ersatzproduktionsmittel beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz