Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 37/1997 · in Kraft seit 1994-12-29
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Anlage A regelt die Zollpapiere (Carnets ATA/CPD) für die vorübergehende Verwendung. Sie ist aktiver, handelserleichternder Bestandteil des Istanbul-Übereinkommens.
Kategorien
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