Deregulierung, aber richtig

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Vorübergehende Verwendung

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 37/1997 · in Kraft seit 1994-12-29

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Istanbul) fasst die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr in einem modernen Rahmen zusammen. Es baut Handelsbarrieren ab und ist geltendes Recht.

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