Vorübergehende Verwendung
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 37/1997 · in Kraft seit 1994-12-29
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Istanbul) fasst die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr in einem modernen Rahmen zusammen. Es baut Handelsbarrieren ab und ist geltendes Recht.
Kategorien
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