Deregulierung, aber richtig

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Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)

· Vertrag – Norwegen · BGBl. III Nr. 1/1997 · in Kraft seit 1996-12-01

39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen; verhindert Doppelbesteuerung und Steuerumgehung und schuetzt damit die wirtschaftliche Betaetigung. Legitimer aussensteuerlicher Kernbereich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 7 — Unternehmensgewinne ↗ RIS

Artikel 7 Unternehmensgewinne (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können. (2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. (3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat,

KI-Analyse · 2026-07-20 · 34 §§ im Datensatz