Deregulierung, aber richtig

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Privatisierungsgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 97/1997 · in Kraft seit 1997-08-15

31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz legt fest, wie der Bund eigene Unternehmensbeteiligungen verkauft: mit Privatisierungskonzept, Vertraulichkeit der Bieter und Bericht an den Nationalrat. Das beschraenkt nicht die Freiheit der Buerger oder Unternehmen, sondern ordnet nur, wie der Staat sein eigenes Vermoegen veraeussert. Es steht dem Marktzugang nicht im Weg.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Unternehmungen, soweit dafür die Zustimmung des Nationalrates gemäß § 63 Abs. 7 Bundeshaushaltsgesetz erforderlich ist.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem für die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes zuständigen Bundesminister jeweils ein Privatisierungskonzept für jede einzelne zu privatisierende Beteiligung vorzubereiten. Dieses Privatisierungskonzept hat insbesondere die Art und das Ausmaß sowie den Termin der geplanten Privatisierung zu enthalten. (2) Jedes Privatisierungskonzept ist der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgt.

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Über die erfolgte Veräußerung hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz