Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
· V · BGBl. II Nr. 56/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020 · in Kraft seit 2020-12-19
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt die Ausgleichssätze fest, die Krankenhäuser, Ärzte und Pflegeeinrichtungen erhalten, um die Vorsteuer auszugleichen, die sie wegen der EU-verpflichtend vorgeschriebenen Mehrwertsteuerbefreiung nicht abziehen können. Dieser Ausgleich ist notwendig, damit Gesundheitseinrichtungen nicht benachteiligt werden. Die Ausgleichssätze wurden zuletzt 2019 aktualisiert und spiegeln die tatsächliche Steuerbelastung wider.
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Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Ausgleichssätze für die in § 3 Abs. 1 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz genannten Gruppen betragen für die folgenden Fachärzte: Augenheilkunde und Optometrie 3,9% Chirurgie 4,5% Frauenheilkunde und Geburtshilfe 3,1% Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten 3,3% Haut- und Geschlechtskrankheiten 3,4% Innere Medizin 4,4% Kinder- und Jugendheilkunde 3,3% Lungenkrankheiten 4,5% Neurologie/Psychiatrie 3,0% Orthopädie und orthopädische Chirurgie 3,1% Physikalische Medizin 3,3% Radiologie, med. Radiologie-Diagnostik, Strahlentherapie-Radioonkologie 5,8% Unfallchirurgie 4,3% Urologie 3,3% Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde 4,8% Medizinische und chemische Labordiagnostik 6,7%. (2) Für Dentisten gilt der für Zahnärzte angeführte Ausgleichssatz. (3) Für Ärzte für Allgemeinmedizin, in Abs. 1 nicht eigens angeführte Fachärzte, Gutachterärzte sowie die sonstigen Vertragspartner, die Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 bewirken, gilt ein Ausgleichssatz von 3,4%. (4) Als Entgelt gilt der in den Tarifverträgen und ähnlichen Verträgen festgelegte Betrag an den Arzt, Dentisten oder sonstigen Vertragspartner, soweit die Leistung im Rahmen eines Vertrages (Einzelvertrag) mit ein
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Der Ausgleichssatz für die Alten-, Behinderten- und Pflegeheime gem. § 3 Abs. 2 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz beträgt 4% des Entgelts ohne Ausgleich.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz