Deregulierung, aber richtig

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Ermächtigung zum Verzicht auf Darlehensforderungen aus der bilateralen Entwicklungshilfegebarung des Bundes gegenüber Entwicklungsländern

· BG · BGBl. I Nr. 84/1997 · in Kraft seit 1997-07-25

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ermächtigte den Finanzminister 1997 zum Verzicht auf Darlehensforderungen bis zu 1,7 Milliarden Schilling – eine Währung, die seit 2002 nicht mehr existiert. Der Ermächtigungsrahmen wurde damals eingesetzt oder ist ausgelaufen; eine fortbestehende Wirkung ist nicht erkennbar. Das Gesetz kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten auf die aus den Finanzhilfeabkommen zwischen Österreich und den am wenigsten entwickelten Ländern, den hochverschuldeten Niedrigeinkommensländern, sowie den Schwerpunkt- und Kooperationsländern der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit resultierenden Darlehensforderungen des Bundes zu verzichten. Der Verzicht darf insgesamt eine Höhe von 1 700 Millionen Schilling nicht übersteigen. (2) Bei den Ländern, die in den Genuß eines Verzichts auf Forderungen aus Darlehen, eingegangen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, kommen können, handelt es sich um Äthiopien, Burkina Faso, Burundi, Ghana, Kenia, Madagaskar, Mosambik, Nicaragua, Ruanda, Simbabwe und Uganda. 23.02.2026 10005068 NOR12055860 N3199712372Y

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. 23.02.2026 10005068 NOR12055861 N3199712373Y

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz