Deregulierung, aber richtig

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Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein

· V · BGBl. II Nr. 192/1997 · in Kraft seit 1997-07-18

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese kurze Verordnung schützt österreichische Grenzgänger, die für liechtensteinische öffentliche Einrichtungen arbeiten, vor doppelter Besteuerung desselben Einkommens. Sie präzisiert, wie ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen in der Praxis anzuwenden ist, und gibt Betroffenen damit Rechtssicherheit. Ohne diese Regelung würden dieselben Einkünfte sowohl in Liechtenstein als auch in Österreich besteuert, was einen echten Schaden für eine klar abgegrenzte Personengruppe bedeuten würde. Die Verordnung ist kurz, zielgenau und verhältnismäßig.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Bei der Einkommensbesteuerung österreichischer Grenzgänger im Sinn des Art. 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA), BGBl. Nr. 24/1971, sind zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung jedenfalls nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die in Liechtenstein gezahlten Steuern anzurechnen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Anzurechnen sind die Steuern auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen an einer Krankenanstalt oder Altenbetreuungseinrichtung Liechtensteins oder seiner Gebietskörperschaften.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Anzurechnen sind die Steuern auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen an anderen öffentlichen Einrichtungen Liechtensteins oder seiner Gebietskörperschaften, wenn die Liechtensteinische Steuerverwaltung bescheinigt, daß die Tätigkeit dieser Einrichtung nach innerstaatlichem liechtensteinischen Recht keine kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit ist.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Anrechenbar sind die von diesen Vergütungen oder Ruhegehältern in Liechtenstein gezahlte Landessteuer und Gemeindesteuer. Bei dieser Anrechnung ist Art. 23 Abs. 2 DBA anzuwenden.

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Der Grenzgänger hat einen Nachweis über die tatsächliche Besteuerung in Liechtenstein und im Fall des § 3 außerdem die Bescheinigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung zu erbringen.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz