Deregulierung, aber richtig

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Beginn der Führung des Finanzstrafregisters

· V · BGBl. II Nr. 351/1997 · in Kraft seit 1997-11-29

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1997 legte einmalig fest, dass die Führung des Finanzstrafregisters am 1. Jänner 1998 beginnt. Dieser Zeitpunkt liegt fast 30 Jahre zurück; die Verordnung ist vollständig vollzogen und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Beginn der Führung des Finanzstrafregisters BGBl. II Nr. 351/1997 29.11.1997 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Beginn der Führung des Finanzstrafregisters StF: BGBl. II Nr. 351/1997 Auf Grund des § 194e Abs. 1 Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Der Beginn der Führung des Finanzstrafregisters wird mit 1. Jänner 1998 festgelegt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz