Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
GSBG · BG · BGBl. Nr. 746/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014 · in Kraft seit 2014-06-13
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz gleicht eine technische Schwierigkeit des Umsatzsteuersystems aus: Krankenkassen, Spitäler und ähnliche Einrichtungen erbringen steuerbefreite Leistungen und können deshalb ihre Vorsteuer nicht abziehen. Damit diese Belastung nicht hängen bleibt, erhalten sie eine Beihilfe. Das ist ein neutraler steuertechnischer Ausgleich, keine Markt- oder Freiheitsbeschränkung. Es belastet keinen Bürger und kann bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe. (2) Diese Beihilfe für die Träger der Sozialversicherung und ihre Verbände, die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens ergibt sich aus den unmittelbar in Zusammenhang mit den gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern. (3) Die Beihilfe für die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens ergibt sich weiters aus einem Ausgleich für die Kürzung der Beihilfe bei Kranken- oder Kuranstalten auf Grund von Leistungen an den Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, sofern der Kürzungsbetrag dem Träger des öffentlichen Fürsorgewesens in der über diese Leistung gelegten Rechnung bekanntgegeben wird.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze mit ihren Kranken- und Kuranstalten bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit diesen befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (beispielsweise Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten). Eine Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10% der nicht aus öffentlichen Mitteln stammenden Entgelte ist auch bei anderen befreiten Umsätzen vorzunehmen, für die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen worden sind. Das Ausmaß der Kürzung wird bei steuerfreien Grundstücksumsätzen durch die Höhe der in den vorangegangenen 20 Jahren anteilig in Anspruch genommenen Beihilfen begrenzt. Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers. (2) Die Regelung des Abs. 1 gilt auch für Untern
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner haben Anspruch auf einen Ausgleich, der sich nach den von den Sozialversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und den von den Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens gezahlten Entgelten für Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 richtet. (2) Alten-, Behinderten- und Pflegeheime, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben Anspruch auf einen Ausgleich, der sich nach den Entgelten von seiten der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens richtet. (3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung die Ausgleichssätze auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen. Altenheim, Behindertenheim 25.07.2023 10005056 NOR40254834
KI-Analyse · 2026-06-06 · 18 §§ im Datensatz