Deregulierung, aber richtig

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Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft

· BG · BGBl. Nr. 742/1996 · in Kraft seit 1996-12-21

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz wandelte die Österreichische Postsparkasse bis September 1997 in eine Aktiengesellschaft um und löste die ursprüngliche Anstalt auf. Diese Umwandlung wurde vollzogen; die PSK AG wurde seither in Bankstrukturen integriert. Das Gesetz hat seit Jahrzehnten keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 1 — Einbringung ↗ RIS

Einbringung § 1. (1) Die Österreichische Postsparkasse hat bis 30. September 1997 mit dem Einbringungsstichtag 1. Jänner 1997 ihr gesamtes Unternehmen in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ einzubringen. (2) Auf diese Einbringung sowie auf die einbringende Österreichische Postsparkasse und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ist § 92 Bankwesengesetz anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. (3) Der Beschluß über die Einbringung ist vom Vorstand der Österreichischen Postsparkasse zu fassen und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen; einer Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat bedarf es nicht. (4) Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf die einbringende Österreichische Postsparkasse Bezug genommen (§ 92 Abs. 6 Bankwesengesetz), so tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft. Wird in den Fällen des § 92 Abs. 8 Bankwesengesetz in Gesetzen oder Verordnungen auf die Österreichische Postsparkasse hingewiesen, so gelten diese Verweise für die einbringende Österreichische Postsparkasse weiter. (5) Es gelten daher nach der Einbringung die Bestimmungen des Postsparkass

Art. 1 § 3 — Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse ↗ RIS

Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse § 3. (1) Die Österreichische Postsparkasse wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufgelöst. Bis zum Abschluß der Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse führt der Vorstand die Geschäfte weiter. (2) Die Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind von der Österreichischen Postsparkasse nach Durchführung der Einbringung unentgeltlich auf Rechnung des Bundes in das Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft zum Zwecke der Neustrukturierung der Kooperation im Postwesen zu übertragen. Mit dieser Übertragung der Aktien ist die Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse beendet und vom Vorstand der Schluß der Abwicklung zum Firmenbuch anzumelden. (3) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zur Veräußerung der Aktien der Österreichische Postparkasse Aktiengesellschaft ermächtigt. (4) Zwischen der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft besteht weder ein Konzernverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes noch ist die Österreichisch

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz