Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Verordnung zu § 2 Abs. 2 EStG 1988

· V · BGBl. Nr. 734/1996 · in Kraft seit 1996-12-20

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1996 definiert für Zwecke des Einkommensteuergesetzes, was unter "Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter" zu verstehen ist. Sie verweist auf eine Fassung des EStG 1988 aus dem Jahr 1989 — eine Rechtslage, die durch Jahrzehnte von Novellen überholt ist. Die Regelung ist entweder durch spätere Gesetzesänderungen gegenstandslos geworden oder in die laufende Rechtsanwendung aufgegangen, sodass eine eigenständige Verordnung nicht mehr gebraucht wird.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung zu § 2 Abs. 2 EStG 1988 BGBl. Nr. 734/1996 20.12.1996 Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 2 Abs. 2 EStG 1988 StF: BGBl. Nr. 734/1996 Zu § 2 Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Als Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter ist sowohl die Verwaltung von Anlagevermögen als auch die Verwaltung von Umlaufvermögen zu verstehen. Darunter fällt insbesondere auch der gewerbliche Handel mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz