Verordnung zu § 2 Abs. 2 EStG 1988
· V · BGBl. Nr. 734/1996 · in Kraft seit 1996-12-20
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 1996 definiert für Zwecke des Einkommensteuergesetzes, was unter "Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter" zu verstehen ist. Sie verweist auf eine Fassung des EStG 1988 aus dem Jahr 1989 — eine Rechtslage, die durch Jahrzehnte von Novellen überholt ist. Die Regelung ist entweder durch spätere Gesetzesänderungen gegenstandslos geworden oder in die laufende Rechtsanwendung aufgegangen, sodass eine eigenständige Verordnung nicht mehr gebraucht wird.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung zu § 2 Abs. 2 EStG 1988 BGBl. Nr. 734/1996 20.12.1996 Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 2 Abs. 2 EStG 1988 StF: BGBl. Nr. 734/1996 Zu § 2 Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989 wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Als Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter ist sowohl die Verwaltung von Anlagevermögen als auch die Verwaltung von Umlaufvermögen zu verstehen. Darunter fällt insbesondere auch der gewerbliche Handel mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz