Deregulierung, aber richtig

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Gewährung begünstigter Zollsätze mit Ungarn - Kündigung

· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 593/1996 · in Kraft seit 1996-11-01

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Österreichs EU-Beitritt am 1. Jänner 1995 verpflichtete zur Übernahme des EU-Rechtsbestands und zur Kündigung bilateraler Abkommen, die mit dem gemeinsamen EU-Außenzoll unvereinbar waren; der Nationalratsbeschluss war eine durch EU-Recht erzwungene Erledigungsmaßnahme.

Begründung

Dieser Nationalratsbeschluss aus dem Jahr 1996 genehmigte die Kündigung mehrerer bilateraler Zollabkommen (Ecuador, El Salvador, Guatemala), weil Österreich mit dem EU-Beitritt 1995 den gemeinsamen EU-Außenzoll übernehmen musste. Der Akt ist vollständig vollzogen — die Kündigungsschreiben wurden bereits übermittelt — und hat keine laufende Rechtswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: Die nachstehende Kündigung wird genehmigt. Die Kündigungsschreiben wurden am 23. September 1996 übermittelt.

Art. 1 ↗ RIS

(Anm.: Erster Teil betrifft Republik Ecuador) (Anm.: Zweiter Teil betrifft El Salvador) (Anm.: Dritter Teil betrifft Guatemala) REPUBLIK ÖSTERREICH Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Dr. Wolfgang Schüssel Wien, am 18. September 1996 GZ 2355.90/1279-I.2/96 Exzellenz, Ich beehre mich mitzuteilen, daß mit seinem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 Österreich deren Rechtsbestand übernommen hat. Österreich ist daher verpflichtet, jene zwischenstaatlichen Verträge, die mit diesem Rechtsbestand nicht vereinbar sind, in ihrer Geltung zu beenden. Die von solchen Verträgen geregelten Bereiche fallen nunmehr in die Zuständigkeit der Europäischen Union. Ich beehre mich daher mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Gewährung begünstigter Zollsätze *1) vom 27. November 1968 hiermit gemäß seinem Artikel 3 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 aufkündigt. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung Schüssel m. p. S. E. Herrn Botschafter Dr. Sandor PEISCH Botschaft der Republik Ungarn Bankgasse 4-6 1010 Wien ----------------------------------------------

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz