Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
· V · BGBl. Nr. 401/1996 · in Kraft seit 1996-08-09
32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Unternehmer, die umsatzsteuerfrei in andere EU-Länder liefern, müssen den Transport seit jeher nachweisen – ein legitimes Instrument gegen Mehrwertsteuerbetrug. Die EU-Durchführungsverordnung 2018/1912 (Quick Fixes) schuf ab 2020 direkt anwendbare, harmonisierte Nachweispräsumtionen; die österreichische Verordnung wurde seither nicht angepasst und schafft damit unnötige Rechtsunsicherheit. Sie muss dringend auf den aktuellen EU-Rechtsstand gebracht werden; die spezifisch österreichische Anforderung der Genehmigungsdatenbank (§ 9) für Fahrzeuge kann dabei erhalten bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
§ 3 ↗ RIS
§3. (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen: (2) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Absatz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach §2 führen.
§ 9 — Sperre in der Genehmigungsdatenbank ↗ RIS
Sperre in der Genehmigungsdatenbank §9. Als weiterer Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, ist bei der Lieferung von Fahrzeugen im Sinne des §2 des Normverbrauchsabgabegesetzes, BGBl. Nr.695/1991, die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach §30a KFG1967 erforderlich.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz