Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

· V · BGBl. Nr. 401/1996 · in Kraft seit 1996-08-09

32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die EU-Durchführungsverordnung 2018/1912 gilt seit 1. Jänner 2020 direkt und führt harmonisierte widerlegliche Vermutungsregeln für den Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen ein; die österreichische Verordnung aus den 1990er Jahren wurde seitdem nicht angepasst und läuft in weiten Teilen parallel oder im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem EU-Recht.

Begründung

Unternehmer, die umsatzsteuerfrei in andere EU-Länder liefern, müssen den Transport seit jeher nachweisen – ein legitimes Instrument gegen Mehrwertsteuerbetrug. Die EU-Durchführungsverordnung 2018/1912 (Quick Fixes) schuf ab 2020 direkt anwendbare, harmonisierte Nachweispräsumtionen; die österreichische Verordnung wurde seither nicht angepasst und schafft damit unnötige Rechtsunsicherheit. Sie muss dringend auf den aktuellen EU-Rechtsstand gebracht werden; die spezifisch österreichische Anforderung der Genehmigungsdatenbank (§ 9) für Fahrzeuge kann dabei erhalten bleiben.

Kategorien

EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:

§ 3 ↗ RIS

§3. (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen: (2) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Absatz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach §2 führen.

§ 9 — Sperre in der Genehmigungsdatenbank ↗ RIS

Sperre in der Genehmigungsdatenbank §9. Als weiterer Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, ist bei der Lieferung von Fahrzeugen im Sinne des §2 des Normverbrauchsabgabegesetzes, BGBl. Nr.695/1991, die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach §30a KFG1967 erforderlich.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz