Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 361/1996 · in Kraft seit 1996-07-24
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1996 notiert, dass die Europäische Gemeinschaft am 1. Februar 1996 dem Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge beigetreten ist. Es handelt sich um eine einmalige Statusmitteilung ohne laufende Rechtswirkung; der Beitritt ist längst vollzogen und das Abkommen gilt durch seine eigene Rechtskraft.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Einfuhr privater Straßenfahrzeuge BGBl. Nr. 361/1996 24.07.1996 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge StF: BGBl. Nr. 361/1996
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Europäische Gemeinschaft am 1. Februar 1996 ihre Beitrittsurkunde zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBl. Nr. 131/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 247/1994) hinterlegt und notifiziert, daß sie die Resolution der Vereinten Nationen vom 2. Juli 1993 über die Anwendbarkeit der „carnets de passage en douane'' „PCD carnets'' für private Straßenfahrzeuge annimmt. Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Kroatien erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten. Ferner hat Bulgarien seinen Vorbehalt *1) am 6. Mai 1994 zurückgezogen. Die Kundmachung in BGBl. Nr. 36/1958 wird dahingehend berichtigt, daß Vietnam nicht Vertragspartei des Abkommens ist. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 77/1961
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz