Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung - Aufhebung
· Vertrag – Rumänien · BGBl. Nr. 214/1996 · in Kraft seit 1995-01-01
39/07 Zahlungsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen aus 1996 hob zwei ältere bilaterale Wirtschaftsabkommen mit Rumänien auf. Sein einziger Zweck – die Aufhebung der genannten Verträge – wurde mit Inkrafttreten am 1. Jänner 1995 vollständig erfüllt. Es bestehen keine fortlaufenden Rechte oder Pflichten aus diesem Abkommen.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Rumäniens sind übereingekommen, die in Artikel 2 genannten Abkommen aufzuheben.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Außerkraftsetzung des Zahlungsabkommens vom 12. Juli 1950 und dem Übergang zum Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung vom 11. April 1973 *1). (2) Abkommen über die industrielle, wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien vom 20. Februar 1968. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 283/1973.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Dieses Abkommen tritt mit 1. Jänner 1995 unter der Bedingung in Kraft, daß beide Seiten einander das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen mitgeteilt haben. Geschehen zu Bukarest, am 30. September 1994, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz