Deregulierung, aber richtig

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Katastrophenfondsgesetz 1996

KatFG 1996 · BG · BGBl. Nr. 201/1996 · in Kraft seit 1996-01-01

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Der Katastrophenfonds verteilt Steueranteile auf Vorbeugung und Beseitigung von Naturkatastrophenschäden, Feuerwehr-Investitionen und Landesstraßen. Katastrophenhilfe kann ein legitimes öffentliches Anliegen sein, doch das Gesetz ist im Kern ein staatlicher Verteiltopf mit eigener Verwaltung und Berichtspflichten. Die zahlreichen Einzelwidmungen und der Verwaltungsfonds sollten verschlankt und die Mittelverwendung transparenter geregelt werden. Der angegebene EU-Bezug betrifft nur einen Randaspekt und prägt das Gesetz nicht.

Kategorien

Entbehrliche StaatsstelleReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Katastrophenfonds ↗ RIS

Katastrophenfonds § 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß §§ 59c bis 59i des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen. (2) Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen jeweils alle zwei Jahre bis 31. März des Folgejahres dem Nationalrat zu berichten.

§ 2 — Aufbringung von Fondsmitteln ↗ RIS

Aufbringung von Fondsmitteln § 2. Die Mittel des Fonds werden durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gemäß dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz aufgebracht. Sie sind dem Fonds jeweils monatlich zu überweisen.

§ 3 — Verwendung der Fondsmittel ↗ RIS

Verwendung der Fondsmittel § 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2, jedoch mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2008 bis 2021 und von 30 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2022 sowie von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden: Z 4 lit. o wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 74/2019 ein zweites Mal vergeben. Hochwasserschaden, Warnsystem, BGBl. Nr. 148/1985, BGBl. Nr. 215/1959 22.07.2024 10005030 NOR40263050

§ 5b — Investitionen der Feuerwehren ↗ RIS

Investitionen der Feuerwehren § 5b. (1) Ab dem Jahr 2022 erhalten die Länder jährlich einen Zuschuss in Höhe von 20 Millionen Euro für die Finanzierung von Investitionen der Feuerwehren, wobei diese Mittel vor allem für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen zu verwenden sind. (2) Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. (3) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist ein Nachweis des Landes, dass die Erträge aus der Feuerschutzsteuer vorwiegend für Zwecke der Feuerwehren verwendet werden. (4) Die näheren Grundsätze über die Abwicklung hat der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen. 28.07.2022 10005030 NOR40245806

KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz