Deregulierung, aber richtig

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Energieabgabenvergütungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 201/1996 · in Kraft seit 1996-06-01

32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Energiebesteuerung ist durch die EU-Energiebesteuerungsrichtlinie (RL 2003/96/EG) europarechtlich gerahmt; Verguetungs- und Beihilfegrenzen unterliegen zudem dem EU-Beihilfenrecht.

Begründung

Das Gesetz erstattet Betrieben einen Teil der gezahlten Energieabgaben zurueck, aber nur Produktionsbetrieben und nur ueber einen aufwendigen Antrag mit komplizierter Berechnung. Dass nur die Herstellung koerperlicher Gueter beguenstigt wird, benachteiligt Dienstleister und ist eine Branchenbevorzugung. Sinnvoller waere eine generell niedrigere Energieabgabe statt einer buerokratischen Rueckverguetung fuer ausgewaehlte Branchen; die Branchenbeschraenkung und das Antragsregime gehoeren ueberarbeitet.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine BürokratieWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die entrichteten Energieabgaben auf die in Abs. 3 genannten Energieträger sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen (2) 1. Als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wären und im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen. 2. Nicht als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften. (3) In die Energieabgabenvergütung sind folgende Energieträger einzubeziehen: (4) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 21.01.2020 10005029 NOR40218256

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern. (2) 1. Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschftsjahr (Anm.: richtig: Wirtschaftsjahr)) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen. (3) Ein Anspruch auf Vergütung besteht auch insoweit, als für einen Produktionsprozess Wärme (bzw. Dampf oder Warmwasser) bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erfolgt und die verwendete Me

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Kein Anspruch auf Vergütung besteht: EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 136/2017 07.11.2019 10005029 NOR40196817

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz