Erdgasabgabegesetz
· BG · BGBl. Nr. 201/1996 · in Kraft seit 1996-06-01
32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das ist eine normale Verbrauchssteuer auf Erdgas, die Einnahmen fuer den Staat schafft. Solche Steuern sind ein zulaessiges Finanzierungsmittel und hier sachlich ausgestaltet. Eine Mindestbesteuerung verlangt ohnehin die EU. Streichen waere nicht angebracht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet ↗ RIS
Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet § 1. (1) Der Erdgasabgabe unterliegen (2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über das Erdgas verfügen kann. (3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg). 25.07.2023 10005028 NOR40254822
§ 5 — Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe ↗ RIS
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe § 5. (1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe ist (2) Die Abgabe beträgt 0,066 Euro je m3(Anm. 1). (3) Kubikmeter (m3) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Kubikmeter (m3) bei einer Temperatur von 0 ºC und einem Druck von 1,01325 bar. (4) Für Wasserstoff beträgt die Abgabe 0,021 Euro je m3(Anm. 2). (_____________________ gemäß § 8 Abs. 6 für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025: Anm. 1: 0,01196 Euro je m3 Anm. 2: 0,0038 Euro je m3) 08.01.2024 10005028 NOR40218273
KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz