Deregulierung, aber richtig

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Elektrizitätsabgabegesetz

· BG · BGBl. Nr. 201/1996 · in Kraft seit 1996-06-01

32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die EU-Energiebesteuerungsrichtlinie (RL 2003/96/EG) schreibt eine Mindestbesteuerung von Strom vor. Eine Stromabgabe muss daher in Grundzuegen bestehen.

Begründung

Das ist eine ganz normale Steuer auf Stromverbrauch, die dem Staat Einnahmen bringt. Solche Verbrauchssteuern sind ein zulaessiges Mittel der Staatsfinanzierung und werden hier sachlich geregelt. Eine Mindestbesteuerung von Strom verlangt zudem die EU. Es gibt keinen Grund, sie zu streichen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet ↗ RIS

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet § 1. (1) Der Elektrizitätsabgabe unterliegen (2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die elektrische Energie verfügen kann. (3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg). 15.02.2022 10005027 NOR40241795

§ 4 — Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe ↗ RIS

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe § 4. (1) Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist (2) Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh. (3) Die Abgabe auf Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Energieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, beträgt 0,0018 Euro je kWh. Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens, das nicht selbst erzeugten nachweislich zum Steuersatz nach Abs. 2 versteuerten Bahnstrom zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet hat, kommt eine Vergütung in Höhe von 0,0132 Euro je kWh zur Anwendung. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 12 Z 3, BGBl. I Nr. 108/2022) (_____________________ Anm.: gemäß § 7 Abs. 11 und 12: Abweichend von Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025. Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 besteht kein Vergütungsanspruch nach Abs. 3 zweiter Satz. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach Abs. 3 zweiter Satz für zum Steuersatz nach Abs. 2 versteuerten Bahnstrom aufrecht. Gemäß § 7 Abs. 16 und 17: Abweichend von § 4 Abs. 2 beträgt die Abgabe für Vorgänge n

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz