Verordnung über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln
· V · BGBl. Nr. 5/1996 · in Kraft seit 1996-01-06
32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus 1995 regelte den umsatzsteuerlichen Leistungsort bei der Vermietung von Beförderungsmitteln. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG, geändert durch Richtlinie 2008/8/EG) hat diese Materie seitdem vollständig neu geregelt; das UStG wurde entsprechend angepasst. Die Verordnung ist durch das aktuelle EU-Umsatzsteuerrecht überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln bestimmt sich unter folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt wird:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Bei der Vermietung von Eisenbahngüterwagen (einschließlich Eisenbahnkesselwagen) an Unternehmer in Staaten außerhalb der Europäischen Union bestimmt sich der Ort der Leistung danach, wo die Eisenbahngüterwagen zum wesentlichen Teil genutzt werden, wenn diese Nutzung außerhalb des Gebiets der Europäischen Union erfolgt.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 ausgeführt werden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz