Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) - Kapitalanteile
· BG · BGBl. Nr. 750/1996 · in Kraft seit 1996-12-31
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Gesetz ordnete 1996 die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der EBRD in Höhe von je 10.000 ECU an – einer Währungseinheit, die seit der Euro-Einführung nicht mehr existiert. Die Transaktion wurde vollständig abgewickelt; das Gesetz ist erledigt.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund übernimmt bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 22 800 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 ECU.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz