Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag
· BG · BGBl. Nr. 718/1996 · in Kraft seit 1996-12-14
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Dieses Gesetz ermächtigte eine einmalige Zahlung von knapp 200 Millionen Schilling an den Afrikanischen Entwicklungsfonds im Jahr 1996. Der Auftrag wurde ausgeführt, Österreich verwendet seit 2002 den Euro, und das Gesetz hat keinerlei fortbestehende Wirkung. Es ist vollständig überholt.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zur 7. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von bis zu 199 921 927 Schilling.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz