Elfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 11)
· BG · BGBl. Nr. 625/1996 · in Kraft seit 1996-11-20
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Dieses Gesetz ermächtigte den Bund einmalig zur Zahlung eines Beitrags an die IDA im Jahr 1996 – dieser Auftrag wurde damals vollständig erfüllt. Das Gesetz hat heute keinerlei operative Wirkung mehr und regelt keine laufenden Verpflichtungen. Es kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund leistet im Rahmen der elften Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz