Deregulierung, aber richtig

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Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

· V · BGBl. Nr. 273/1996 · in Kraft seit 1996-06-21

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, welche Fahrzeuge steuerlich als Pkw oder Kombi gelten und welche als Lkw. Solche Abgrenzungen sind nötig, damit der Vorsteuerabzug und die Abschreibung gleichmäßig und vorhersehbar angewendet werden. Sie dient der Steuererhebung und schafft Klarheit, statt Freiheit einzuschränken.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Lastkraftwagen und Klein-Autobusse fallen nicht unter die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen. 21.03.2018 10005010 NOR12054785 N3199638108L

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Kastenwagen, Pritschenwagen und Leichenwagen sind als Lastkraftwagen einzustufen. 21.03.2018 10005010 NOR12054788 N3199638111L

§ 11 ↗ RIS

§ 11. Fahrzeuge, die Sport- oder Luxuscharakter aufweisen, sind von der Einstufung als Kastenwagen, Pritschenwagen und Klein-Autobus im Sinne dieser Verordnung ausgenommen. Sportcharakter 21.03.2018 10005010 NOR12054795 N3199638118L

§ 12 ↗ RIS

§ 12. (1) Die Verordnung ist in bezug auf die Umsatzsteuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen an den Unternehmer anzuwenden, die nach dem 14. Februar 1996 ausgeführt werden. (2) Für Kraftfahrzeuge, die bis 14. Februar 1996 an den Unternehmer geliefert wurden oder bei denen der Beginn der Vermietung an den Unternehmer bis 14. Februar 1996 erfolgte und bei denen die Anschaffung oder Miete als für das Unternehmen ausgeführt gegolten hat, gelten abweichend von Abs. 1 die bis 31. März 1996 erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeuges noch als für das Unternehmen ausgeführt. (3) Für Kraftfahrzeuge, bei denen der Beginn der Vermietung an den Unternehmer bis 14. Februar 1996 erfolgte und bei denen die Miete als für das Unternehmen ausgeführt gegolten hat, gelten abweichend von Abs. 1 die bis 31. Dezember 1996 erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Miete des Fahrzeuges noch als für das Unternehmen ausgeführt. (4) Für neue Kleinlastkraftwagen im Sinne des § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 134/1993, die sich am 14. Februar 1996 im Inland im Umlaufvermögen eines Handelsbetriebes befunden haben, gilt abweichend von Abs. 1 die Anschaffung noch als für das Unternehm

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz