Deregulierung, aber richtig

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Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 708/1995 · in Kraft seit 1995-11-01

39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen zwischen EU-Staaten ist durch EU-Recht (VO 515/97, Neapel-II-Uebereinkommen) geregelt.

Begründung

Abkommen mit Italien ueber Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (1995); zwischen zwei EU-Staaten in der Zollunion wird die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen durch EU-Recht getragen, das Abkommen ist ueberholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. August 1995 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit 1. November 1995 in Kraft. Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Italienischen Republik in der Erwägung, daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften den wirtschaftlichen, fiskalischen und kommerziellen Interessen ihrer Länder schaden; in der Erwägung, daß die Sicherung der genauen Erhebung von Abgaben wichtig ist; in der Erwägung, daß der Handel mit Suchtgiften und mit psychotropen Substanzen zur Versorgung des illegalen Marktes dieser Substanzen beiträgt, welche eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und für die Gesellschaft darstellen; in der Überzeugung, daß der Kampf gegen diese Zuwiderhandlungen durch enge Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen noch wirksamer gemacht würde; unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953; sind wie folgt übereingekommen:

KI-Analyse · 2026-07-20 · 20 §§ im Datensatz