Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus
· BG · BGBl. Nr. 432/1995 · in Kraft seit 1995-04-27
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Nationalfonds erbringt laufend Leistungen an NS-Opfer und fördert Gedenk-, Dokumentations- und Bildungsprojekte; er nimmt auch private Zuwendungen entgegen. Das ist eine fortbestehende Wiedergutmachungsaufgabe mit lebenden Begünstigten und aktiven Projekten, kein erledigtes Altrecht. Eine Streichung verbietet sich hier; das Gesetz schränkt niemandes Freiheit ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Beim Nationalrat wird ein Fonds zur Erbringung von Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus“. (2) Der Fonds hat das Ziel, die besondere Verantwortung gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen. (3) Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er ist von allen Abgaben befreit. 21.03.2018 10004989 NOR12054518 N3199548968J
§ 2d ↗ RIS
§ 2d. Der Fonds kann von jedem Rechtsträger Zuwendungen zur Gewährung von Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus und Unterstützung von Projekten entgegennehmen und zu diesem Zweck Verträge abschließen, in denen insbesondere die Art der Leistungen und Projekte zu regeln sind. 21.03.2018 10004989 NOR40134546
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Der Fonds erbringt Leistungen an Personen, (2) Leistungen werden insbesondere an Personen vergeben, die keine oder eine völlig unzureichende Leistung erhielten, die in besonderer Weise der Hilfe bedürfen oder bei denen eine Unterstützung auf Grund ihrer Lebenssituation gerechtfertigt erscheint. (3) Der Fonds kann auch Projekte unterstützen, die Opfern des Nationalsozialismus zugute kommen, der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksals seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken an die Opfer wahren. (4) Der Fonds kann unterstützen: (5) Anträge gemäß Abs. 3 und 4 Z 1 und 2 sind individuell und Anträge gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 sind von der jeweiligen Institution auf der dafür seitens des Fonds einzurichtenden Internetplattform einzubringen. Die gemäß Abs. 3 unterstützten Projektträger sind verpflichtet, dem Fonds nach Abschluss des unterstützten Projekts über das Projekt und die Mittelverwendung schriftlich zu berichten. Die gemäß Abs. 4 Z 1 unterstützten Personen sowie die Institutionen gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 sind verpflichtet, über die Ausübung ihrer Tätigkeit und ihre dabei gewonnenen Erfahrungen bzw.
§ 2a ↗ RIS
§ 2a. (1) Der Fonds hat weiters folgende Aufgaben: (2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 können auch für Projekte verwendet werden, die mit Hilfeleistungen und Unterstützungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zusammenhängen, insbesondere solche Projekte, die der Hilfe an durch nationalsozialistische Verfolgung schwer betroffene Gemeinschaften dienen. (3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nicht für Leistungen zu verwenden, die bereits gemäß § 2 erbracht werden. (4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 4 sind im Rahmen eines eigenen Verrechnungskreises zu verwalten. (5) Die Dokumentationen gemäß Abs. 1 Z 7 lit. a und b sind nach Möglichkeit in digitaler Form zu führen. Für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke kann im Einzelfall eine Nutzung gewährt werden, wenn (6) Die Archivierung der Dokumentationen gemäß Abs. 1 Z 7 lit. a und b hat in Zusammenarbeit mit dem Archiv der Parlamentsdirektion zu erfolgen. (7) Zur Information der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Fonds jährlich eine Konferenz abzuhalten, an der jedenfalls alle im Bundesgebiet tätigen Organisationen und Einrichtungen teilnehmen können, die im Bereich der Verbreitung von W
KI-Analyse · 2026-06-06 · 16 §§ im Datensatz