Harmonisiertes System
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 419/1995 · in Kraft seit 1995-07-01
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1995 notiert, dass weitere Staaten dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System beigetreten sind. Sie ist eine einmalige Statusmitteilung ohne laufende Rechtswirkung; der Beitritt dieser Staaten ist bereits vollzogen und das Übereinkommen gilt durch seine eigene Rechtskraft. Als abgeschlossene Informationsbekanntmachung ist sie gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Harmonisiertes System BGBl. Nr. 419/1995 01.07.1995 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, abgeändert durch das Änderungsprotokoll StF: BGBl. Nr. 419/1995
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, abgeändert durch das Änderungsprotokoll (BGBl. Nr. 553/1987, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 563/1994) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung mit Wirksamkeit vom der Beitrittsurkunde: Äthiopien 1. März 1995 1. März 1995 Iran 28. Februar 1995 1. Jänner 1997 Kroatien 29. September 1994 29. September 1994 Litauen 20. Juni 1994 1. Jänner 1995 Mali 15. Juni 1994 1. Jänner 1995 Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 31. März 1995 31. März 1995 Myanmar 5. Dezember 1994 1. Jänner 1995 Slowenien 23. November 1992 23. November 1992 Zypern 21. März 1994 21. März 1994
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz