Deregulierung, aber richtig

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Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer

· V · BGBl. Nr. 279/1995 · in Kraft seit 1995-01-01

32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2008/9/EG über das Verfahren zur MwSt-Erstattung an nicht im Erstattungsstaat ansässige Unternehmen (EU-Unternehmer); 13. MwSt-Richtlinie 86/560/EWG für Drittstaatsunternehmer

Begründung

Die Verordnung regelt, wie ausländische Unternehmen zu Unrecht bezahlte österreichische Mehrwertsteuer zurückerhalten. EU-ansässige Unternehmen dürfen den Antrag elektronisch stellen, wie es die EU-Richtlinie vorschreibt. Drittstaatsunternehmen hingegen müssen Originalbelege auf Papier einreichen – das ist eine österreichische Zusatzpflicht, die die EU nicht verlangt und im digitalen Zeitalter keine sachliche Rechtfertigung hat. Diese Papierpflicht sollte durch die Zulassung digitaler Belegnachweise beseitigt werden.

Kategorien

EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 3 — Erstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ↗ RIS

Erstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer § 3. (1) Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Erstattungsantrag auf elektronischem Weg über das in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Der Antrag ist vorbehaltlich des § 28 Abs. 53 Z 1 und 2 UStG 1994 binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn er alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23) festgelegten Angaben enthält. Die Abgabenbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, welche auch die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes umfassen können. Diese Anforderung kann auch mit E-Mail erfolgen. Die Zustellung des E-Mails

Art. 1 § 3a — Erstattungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ↗ RIS

Erstattungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer § 3a. (1) Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Österreich zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen. (2) Der zu erstattende Betrag muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens 50 Euro betragen. Von der Erstattung ausgeschlossen sind die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. (3) Der Unternehmer muss dem Finanzamt Österreich in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist. 21.03.2022 10004977 N

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz