Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd.
· K · BGBl. Nr. 250/1995 · in Kraft seit 1995-04-08
39/05 Zollbegünstigungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt mit, dass das bilaterale Abkommen mit Belarus über Ursprungszeugnisse für zollfreie Einfuhren im Jänner 1995 gekündigt wurde. Der Akt ist vollständig erledigt und hat keine laufende Rechtswirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd. BGBl. Nr. 250/1995 08.04.1995 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kündigung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Belarus andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich StF: BGBl. Nr. 250/1995 Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Belarus andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 689/1992) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 25. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 12. November 1995 außer Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz