Deregulierung, aber richtig

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Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd.

· K · BGBl. Nr. 249/1995 · in Kraft seit 1995-04-08

39/05 Zollbegünstigungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung teilt mit, dass das bilaterale Abkommen mit dem Iran über Ursprungszeugnisse für zollfreie Einfuhren im Jänner 1995 gekündigt wurde. Der Akt ist vollständig vollzogen und entfaltet keine laufende Rechtswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd. BGBl. Nr. 249/1995 08.04.1995 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kündigung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Industrie der Islamischen Republik Iran andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich StF: BGBl. Nr. 249/1995 Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Industrie der Islamischen Republik Iran andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 571/1991) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 30. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 7. November 1995 außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz