Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
· K · BGBl. Nr. 219/1995 · in Kraft seit 1995-03-29
39/05 Zollbegünstigungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt mit, dass das Ursprungszeugnis-Abkommen mit der Republik Korea (Südkorea) gekündigt wurde und außer Kraft getreten ist. Der Akt ist vollständig erledigt und hat keine fortlaufende operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel und Industrie der Republik Korea andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich in der Fassung des ergänzenden Notenwechsels (BGBl. Nr. 223/1975 idF BGBl. Nr. 257/1983) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 20. Oktober 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 24. April 1995 außer Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz