Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1993
· BG · BGBl. Nr. 211/1995 · in Kraft seit 1995-03-25
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Dieses Bundesgesetz genehmigt den Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 1993. Es handelt sich um eine einmalige parlamentarische Genehmigung eines historischen Rechnungsabschlusses, der vollständig vollzogen ist. Eine fortlaufende normative Wirkung besteht nicht.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluß für das Jahr 1993 wird die Genehmigung erteilt. 25.11.2019 10004959 NOR12054410 N3199547030J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz