Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
· K · BGBl. Nr. 16/1995 · in Kraft seit 1995-01-06
39/05 Zollbegünstigungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt mit, dass das Ursprungszeugnis-Abkommen mit der Volksrepublik China gekündigt wurde und mit Wirksamkeit vom 3. Jänner 1995 außer Kraft getreten ist. Der Akt ist vollständig erledigt und hat keine fortlaufende operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich in der Fassung des ergänzenden Notenwechsels (BGBl. Nr. 603/1983 idF BGBl. Nr. 441/1988) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 24. Juni 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Wirksamkeit vom 3. Jänner 1995 außer Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz