Deregulierung, aber richtig

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Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

· V · BGBl. Nr. 3/1995 · in Kraft seit 1995-01-01

32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die EU-Transpositionsnotiz verweist auf Richtlinie 2008/118/EG, die durch Richtlinie 2020/262/EU ab 13. Februar 2023 aufgehoben wurde; die Verordnung wurde zuletzt 2020 geändert und hat den Richtlinienwechsel formal noch nicht nachvollzogen, was eine Aktualisierung der Verweisungen erfordert.

Begründung

Die Verordnung setzt EU-Recht zu Verbrauchsteuerbefreiungen um und regelt praxiswichtige Ausnahmen für Warenmuster, Rückwaren, Reisefreikontingente und Duty-free-Verkauf. Der Regelungsinhalt ist durch EU-Recht zwingend vorgegeben; eine Abschaffung würde zu höherer Steuerbelastung führen. Die formale Verweisung auf die nun ersetzte Richtlinie 2008/118/EG sollte bei nächster Gelegenheit auf 2020/262/EU aktualisiert werden.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind, soweit in den §§ 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Union nach (1a) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind von den Verbrauchsteuern befreit, wenn ihre Einfuhr nach § 6 Abs. 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, steuerfrei ist. (2) Soweit in den §§ 4 und 5 dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, treten für die Befreiung von den Verbrauchsteuern an die Stelle des Zollgebietes der Union das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze, an die Stelle eines Drittlandes jedes Land, auf das die Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12, keine Anwendung findet. 28.05.2020 10004946 NOR40223478

§ 7 ↗ RIS

§ 7. (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im grenzüberschreitenden Luftverkehr oder im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr auf der Donau zum Verbrauch an Bord eines zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Beförderungsmittels durch Reisende oder die Besatzung bestimmt sind, sind von den Verbrauchsteuern befreit. (2) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt und in einem Drittland endet, (3) Verkaufsstellen im Sinne des Abs. 2 sind auf Flughäfen gelegene Geschäfte, deren Inhabern vom Zollamt Österreich die steuerfreie Abgabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewilligt wurde. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Bewilligte Verkaufsstellen gelten beim Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren als Steuerlager. Sie haben insbesondere die für Steuerlager geltenden Aufzeichnungs- und Anmeldepflichten zu erfüllen. (4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine steuerfreie Abgabe der Waren nach Abs. 1 und Abs. 2 muss von dem Unternehmen, das die Begünstigung in Anspruch

§ 8 ↗ RIS

§ 8. Die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften und internationaler Abkommen bestehenden Befreiungen von den Verbrauchsteuern bleiben unberührt.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz