Vergällung von Alkohol
VO-Vergällung · V · BGBl. Nr. 41/1995 · in Kraft seit 1995-01-01
32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie steuerfreier Alkohol vergällt (ungenießbar gemacht) wird, damit er nicht heimlich getrunken oder in Lebensmittel gelangt. Das verhindert Steuerbetrug und schützt Verbraucher vor gefährlichem Industriealkohol, ist also ein berechtigter Drittschutz. Das Verfahren folgt zudem unmittelbar EU-Vorgaben. Daher behalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Alkohol, der gemäß § 4 des Alkoholsteuergesetzes zur Herstellung steuerfreier Erzeugnisse oder zu steuerbefreiten Zwecken verwendet werden soll, ist nach Maßgabe dieser Verordnung zu vergällen. 21.12.2020 10004943 NOR40131359
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Alkohol ist im Sinne des § 17 Abs. 4 des Alkoholsteuergesetzes vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. Nr. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2236 der Kommission vom 5. Dezember 2017 (ABl. Nr. L 320 vom 6.12.2017, S. 6) vergällt worden ist. Für Österreich und andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das in Abschnitt I des Anhanges zu dieser Durchführungsverordnung beschriebene gemeinsame Denaturierungsverfahren zugelassen, wobei in einzelnen, in Abschnitt II dieses Anhanges aufgelisteten Mitgliedstaaten eine erhöhte Konzentration des gemeinsamen Denaturierungsverfahrens und in den in Abschnitt III dieses Anhanges aufgelisteten Mitgliedstaaten zusätzliche Denaturierungsverfahren angewandt werden. (2) Für Vergällungen gemäß § 17 Abs. 5 und 6 des Alkoholsteuergesetzes sind Vergällungsmittel, die den Voraussetzungen des § 6 entsprechen, einzusetzen. Vorlauf 21.12.2020 10004943 NOR40200505
§ 6 — Vergällungsmittel ↗ RIS
Vergällungsmittel § 6. Vergällungsmittel sind Waren, die, dem Alkohol schon in geringen Mengen beigemischt, verhindern, daß dieser als Lebensmittel oder Verzehrprodukt konsumiert oder zur Herstellung von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten verwendet werden kann. Vergällungsmittel sind insbesondere folgende Waren: 21.12.2020 10004943 NOR12054339 N3199545182J
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz