Deregulierung, aber richtig

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Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

VO-Sicherungsmaßnahmen · V · BGBl. Nr. 40/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020 · in Kraft seit 2020-12-19

32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung schreibt technische Sicherungsmassnahmen an Brennanlagen vor, damit Alkohol nicht unbemerkt der Besteuerung entzogen wird. Das dient der Durchsetzung einer bestehenden Verbrauchssteuer und damit dem Schutz vor Abgabenhinterziehung. Die Anforderungen sind technisch detailliert, aber zweckgebunden an die Steuerkontrolle und damit gerechtfertigt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Sicherungsmaßnahmen sind solche, die die Entnahme von Alkohol aus Vorrichtungen, Geräten, Gefäßen, Rohren oder Räumen erschweren oder verhindern, daß die Entnahme von Alkohol verhehlt werden kann. Einfache Brenngeräte gemäß § 59 und Vorrichtungen gemäß § 85 des Alkoholsteuergesetzes mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter sind in einer nicht nur vorübergehend betriebslosen Zeit zu sichern. 22.12.2020 10004942 NOR40229002

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Eine Herstellungsanlage ist verschlusssicher einzurichten durch (2) Bei Flanschenkränzen von Kolonnengeräten genügt die Sicherung einzelner lösbarer Verbindungen. Dichtungen dürfen nur so dimensioniert sein, daß die Funktion der Vorrichtung im betriebsnotwendigen Umfang gegeben ist. 22.12.2020 10004942 NOR40229003

§ 15 ↗ RIS

§ 15. Angelegte Sicherungen dürfen nur durch das Zollamt Österreich entfernt werden. Ist zum Zeitpunkt des Beginns eines angemeldeten Brennverfahrens das Brenngerät gesichert, kann der Betriebsleiter nach Vermerk im Betriebsbuch die Sicherung, die die Inbetriebnahme des Gerätes verhindert, entfernen. Treten während eines Herstellungsverfahrens Gebrechen auf, so können im Einvernehmen mit dem Zollamt Österreich zur Durchführung von Reparaturen Plomben selbständig entfernt werden. Austretender Alkohol ist aufzufangen und zur Alkoholfeststellung vorzuführen. 22.12.2020 10004942 NOR40229005

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz