Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung
VO-Abfindung · V · BGBl. Nr. 39/1995 · in Kraft seit 1995-01-01
32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt Kleinbrennern bis ins Detail vor, welche Alkoholausbeute angesetzt wird und wie lange und wann gebrannt werden darf. Diese starren Brenndauer-Tabellen und Pauschalansätze stammen aus dem alten Alkohol-Monopolregime und gängeln mündige Erwachsene bei einer harmlosen handwerklichen Tätigkeit. Die Besteuerung von Alkohol ist legitim, die kleinteilige Vorschreibung von Brenndauer, Brennfristen und fiktiven Ausbeuten ist unnötiges Übermaß und sollte stark vereinfacht werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Abfindungsmenge ↗ RIS
Abfindungsmenge § 1. Abfindungsmenge ist die Alkoholmenge, die bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung der Alkoholsteuer unterliegt. Die Abfindungsmenge ist nach den Alkoholausbeuten für 100 Liter zur Destillation der in den §§ 2 und 3 genannten aufbereiteten alkoholbildenden Stoffe oder 100 kg des in § 4 genannten Getreides zu ermitteln. Von der in einer Abfindungsanmeldung insgesamt ermittelten Alkoholausbeute sind Mengen, die gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Alkoholsteuergesetzes, dem Abfindungsberechtigten als Hausbrand steuerfrei zustehen, vor Berechnung der Steuer abzuziehen. 24.05.2023 10004941 NOR40081595
§ 5 — Brenndauer, Brennfrist ↗ RIS
Brenndauer, Brennfrist § 5. (1) Brenndauer ist der Zeitraum, der für das Gewinnen und Reinigen von Alkohol aus einer bestimmten, in einer Anmeldung zur Alkoholherstellung insgesamt aufgenommenen Menge zur Destillation aufbereiteter alkoholbildender Stoffe (Maischemenge) erforderlich ist. (2) Die Brennfrist ist der Teil der Brenndauer, innerhalb welcher an einem Kalendertag Alkohol hergestellt wird. (3) Die Brenndauer ist auf eine Folge von Tagen gleichmäßig zu verteilen. Gleichmäßig bedeutet, dass Brennbeginn und Brennende jeweils gleichlautend sein müssen. Abweichungen von dieser Regelung sind grundsätzlich nur am ersten und letzten Tag der Brenndauer zulässig. Die Brennfrist wird vom Abfindungsberechtigten selbst festgelegt. Unterbrechungen der Brenndauer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind ohne Begründung möglich. Darüber hinaus gehende Unterbrechungen der Brenndauer sowie Abweichungen von der Gleichmäßigkeit der Brennfrist sind nur bei ausreichender Begründung durch den Abfindungsberechtigten und mit Zustimmung des Zollamtes Österreich zulässig und dürfen innerhalb der Brenndauer nicht mehr als einen Kalendertag betreffen. (4) Der frühestmögliche Brennbeginn bei der Anmel
§ 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Vor Ermittlung der Brenndauer ist das anzuwendende Herstellungsverfahren festzulegen. Zu unterscheiden ist zwischen Verfahren, bei welchen Alkohol durch Rohbrände gewonnen und anschließend durch Feinbrände (Lutterbrand) hergestellt wird und anderen Verfahren. Die Brenndauer ist zu berechnen, indem die angemeldete Maischemenge in Hektoliter mit einer für das anzuwendende Herstellungsverfahren und das verwendete einfache Brenngerät maßgeblichen Konstanten multipliziert wird. Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (§ 59 Abs. 5 Z 7 Alkoholsteuergesetz) die Konstante B anzuwenden. Die Konstante ist der Anlage zu entnehmen. Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden. (2) Abfindungsberechtigte können eine längere als nach Abs. 1 zulässige Brenndauer erwirken, wenn in der Anmeldung zur Alkoholherstellung erklärte, nachweislich stichhaltige Gründe eine solche Verlängerung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann als stichhaltig anzusehen, wenn beim Feinbrand ein besonders zeitaufwändiges Verfahren angewandt wird. (3) Wurde für Zwecke der Ermittlung der Brenndauer ein Probebetrieb auf einem einfachen Bren
§ 8 ↗ RIS
§ 8. Für kleine Maischemengen wird eine Mindestbrenndauer unter Berücksichtigung von zwei Abtrieben vorgesehen, welche für einfache Brenngeräte mit einem Füllraum bis 40 l 5 Stunden, bis 60 l 6 Stunden, bis 80 l 7 Stunden und über 80 l 8 Stunden beträgt. 24.05.2023 10004941 NOR12054312 N3199545153J
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