Kündigung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Republik Ruanda über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
· K · BGBl. Nr. 988/1994 · in Kraft seit 1994-12-17
39/05 Zollbegünstigungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt mit, dass das Ursprungszeugnis-Abkommen mit Ruanda gekündigt wurde und außer Kraft getreten ist. Der Akt ist vollständig erledigt und hat keine fortlaufende operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Republik Ruanda über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 89/1978) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 16. Juni 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 18. Dezember 1994 außer Kraft. 19.08.2025 10004924 NOR12054142 N3199443148J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz