Deregulierung, aber richtig

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Kündigung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Republik Ruanda über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

· K · BGBl. Nr. 988/1994 · in Kraft seit 1994-12-17

39/05 Zollbegünstigungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung teilt mit, dass das Ursprungszeugnis-Abkommen mit Ruanda gekündigt wurde und außer Kraft getreten ist. Der Akt ist vollständig erledigt und hat keine fortlaufende operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Republik Ruanda über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 89/1978) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 16. Juni 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 18. Dezember 1994 außer Kraft. 19.08.2025 10004924 NOR12054142 N3199443148J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz