Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Reservenmeldungsverordnung

ResV · V · BGBl. Nr. 970/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2010 · in Kraft seit 2010-09-16

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Kreditinstitute müssen der Nationalbank jährlich ihre stillen Reserven und Lasten melden – ein Instrument der Bankenaufsicht zur Erkennung systemischer Risiken. Die Finanzstabilität ist ein legitimes Staatsziel, da Bankkrisen massive Schäden für Dritte verursachen. Die Verordnung wurde zuletzt 2025 aktualisiert, was auf fortlaufende praktische Nutzung hinweist; der Meldeaufwand ist gering (einmal jährlich, elektronisch).

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Kreditinstitute haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen. 04.11.2025 10004921 NOR40121883

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Als stille Reserven oder Lasten sind zu melden: (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2010) (3) Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind. (4) Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben dies das Kreditinstitut in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken. Art. 2 Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 297/2010 lautet: „In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „stille Reserven“ durch die Wortfolge „stille Reserven oder Lasten“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „stillen Reserven“ durch die Wortfolge „stillen Reserven oder Lasten“ ersetzt.“. 04.11.2025 10004921 NOR40121884

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz