Doppelbesteuerung – Einkommensteuer - Änderung (Vereinigtes Königreich)
· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. Nr. 835/1994 · in Kraft seit 1994-12-01
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Protokoll aus 1994 änderte Art. 17 des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens von 1969. Das zugrundeliegende Abkommen von 1969 wurde durch ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich (2007, BGBl. III Nr. 142/2008) ersetzt. Dieses Änderungsprotokoll hat damit keinen eigenständigen rechtlichen Anwendungsbereich mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I Artikel 17 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: „(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. (2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden Einkünfte, die aus einer in Absatz 1 genannten Tätigkeit auf Grund eines Kulturabkommens oder Kulturübereinkommens zwischen den Vertragsstaaten bezogen werden, oder die eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation, welche als solche über Ersuchen an die zuständige Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, gemäß Artikel 27 dieses Abkommens anerkannt wurde, bezieht, oder
Art. 2 ↗ RIS
Artikel II (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht. (2) Dieses Protokoll tritt am 1. Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft, und seine Bestimmungen finden auf Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner 1994 beginnen. 02.10.2017 10004918 NOR12054097 N3199442015J
Art. 3 ↗ RIS
Artikel III Dieses Protokoll bleibt so lange wie das Abkommen in Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet. GESCHEHEN zu London am 18. Mai 1993 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. 02.10.2017 10004918 NOR12054098 N3199442016J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz