Zollrechts-Durchführungsgesetz
ZollR-DG · BG · BGBl. Nr. 659/1994 · in Kraft seit 1995-01-01
35/02 Zollgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der zoll- und abgabenrechtliche Kern ist legitim und noetig: Er zieht Eingangsabgaben ein, bekaempft Schmuggel und Betrug und setzt Ein- und Ausfuhrverbote durch, alles unmittelbar an das EU-Zollrecht angebunden. Ueberholt sind alte Grenzsicherungsrelikte aus einer Zeit, als jede Staatsgrenze Zollgrenze war: die behoerdliche Zustimmung fuer Bauten nahe der Grenze und die flaechige 15-Kilometer-Zutrittsbefugnis greifen heute unverhaeltnismaessig in Eigentum und Bewegungsfreiheit ein. Der Vollzugskern bleibt, diese Relikte gehoeren gestrichen oder auf echte Aussengrenzen beschraenkt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 19 — Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze ↗ RIS
Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze § 19. (1) Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Verkehrswegen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch diese Baulichkeiten und Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden. Ohne Zustimmung des Zollamtes hergestellte Anlagen sind unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Eigentümer unverzüglich zu beseitigen. (2) Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und der Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Entfernung der Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden. (3) Die Zollorgane sind befugt, zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen Personen, die sich ohne erkennbaren gerechtfertigten Grund in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze aufhalten, zum Verlassen dieses Gebietes aufzufordern. 07.08.2020 10004913 NOR40218131
§ 20 — Zollstraßen ↗ RIS
Zollstraßen § 20. (1) Waren dürfen, soweit im Zollrecht nicht Ausnahmen zugelassen sind, nur auf Zollstraßen über die Zollgrenze verbracht werden. (2) Zollstraßen sind die nachstehend genannten Verkehrswege zwischen der Zollgrenze und der an diesem Verkehrsweg gelegenen Zollstelle, bei der die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex zu erfüllen ist: (3) Zollstraßen sind ferner Rohrleitungen und elektrische Leitungen, die über die Zollgrenze führen. (4) Der Weg auf der Zollstraße muß ohne Abweichung, ohne Verzögerung und ohne Änderung der Ladung zurückgelegt werden, sofern nicht das Zollamt für öffentliche Verkehrsunternehmen aus Betriebsgründen Ausnahmen gestattet. Durch unvorhergesehene Ereignisse oder durch natürliche Einflüsse auf der Zollstraße eingetretene Beförderungsunterbrechungen oder Änderungen der Ladung sind der Zollstelle sofort anzuzeigen. Ebenso ist die Änderung der Fahrtrichtung auf der Zollstraße vor dem Erreichen des Ortes, wo die Zollkontrolle erfolgt, nur über behördliche Anordnung zulässig. (5) Das Zollamt Österreich kann für Zeiten geringen Verkehrs die Verbringung von Waren über die Zollgrenze auf Zollstraßen im Sinn des Abs. 2 Nr. 3 untersagen oder
§ 22 — Allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht ↗ RIS
Allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht § 22. (1) Die Zollorgane sind zur Ausübung der Zollaufsicht befugt, an Orten, die nicht mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, Wege, Grundstücke und Baulichkeiten jederzeit ungehindert zu betreten oder auf vorhandenen dafür geeigneten Wegen zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist; im Fall der Verfolgung einer vorschriftsmäßig angerufenen Person ist das Verlassen dieser Wege zulässig. Diese Berechtigung gilt auch für eingefriedete, nicht in unmittelbarer Verbindung mit Wohngebäuden stehende Grundstücke, wie umzäunte Fluren und Wildparke, sowie zum Hauswesen gehörige, jedoch nicht geschlossene Räumlichkeiten oder eingefriedete Grundstücke, wie offene Höfe und Lagerplätze. Den Zollorganen ist ohne Zustimmung des Besitzers das Betreten von Wohngebäuden und den mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden geschlossenen Räumen oder eingefriedeten Grundstücken sowie der zum Hauswesen gehörigen, jedoch mit Wohngebäuden nicht unmittelbar verbundenen geschlossenen Räumlichkeiten, wie Keller, Scheunen u. dgl., untersagt. (2) In den in Abs. 1 genannten Gebietsteilen sowie an Verkehrswegen, in Verkehrseinrichtun
KI-Analyse · 2026-07-20 · 140 §§ im Datensatz