Deregulierung, aber richtig

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Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

· Vertrag - Frankreich · BGBl. Nr. 614/1994 · in Kraft seit 1994-09-01

39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Doppelbesteuerungsabkommen verhindert die Mehrfachbesteuerung von Nachlässen und Schenkungen und wirkt damit freiheits- und eigentumsschonend. Seine praktische Bedeutung ist zwar gering, seit Österreich die Erbschafts- und Schenkungssteuer 2008 abgeschafft hat, doch schützt es weiter vor französischer Besteuerung.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

39/03 Doppelbesteuerung ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERVERKÜRZUNG AUF DEM GEBIETE DER ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUERN StF: BGBl. Nr. 614/1994 (NR: GP XVIII RV 1033 AB 1176 S. 131. BR: AB 4633 S. 574.) Deutsch, Französisch Die Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 14. April bzw. 5. Juli 1994; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. September 1994 in Kraft. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Französischen Republik sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungssteuern die Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Steuerumgehung zu verhindern, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Bundespräsident der Republik Österreich: Herrn Sektionschef Dr. Wolfgang Nolz im Bundesministerium für Finanzen. Der Präsident der Französischen Republik: S. E. Herrn Andre Lewin außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter. Die Bevollmä

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