Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Frankreich)
· Vertrag – Frankreich · BGBl. Nr. 613/1994 · in Kraft seit 1994-09-01
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich; wird durch EU-Recht nicht ersetzt und dient der wirtschaftlichen Freiheit. Beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH ↗ RIS
Artikel 1 PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. 17.06.2025 10004906 NOR12053631 N3199440007J
Art. 2 — UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN ↗ RIS
Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. (3) a) Hinsichtlich der Französischen Republik gehören zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, insbesondere: (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. 17.06.2025 10004906 NOR12053632 N3199440008J
KI-Analyse · 2026-07-20 · 36 §§ im Datensatz