Deregulierung, aber richtig

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Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren - Änd.

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 564/1994 · in Kraft seit 1996-01-01

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Akt enthält eine parlamentarische Beschlussfassung über bestimmte Änderungsempfehlungen zum Harmonisierten System von 1993, bei denen Einsprüche erhoben wurden. Es handelt sich um eine einmalige historische Maßnahme – die Empfehlungen wurden entweder angenommen oder abgelehnt, der Vorgang ist abgeschlossen. Es gibt keine fortlaufende normative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: Der Bundespräsident hat erklärt, gegen diese Änderung keinen Einspruch zu erheben. Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wurden gegen die nachstehenden, vom Rat empfohlenen Änderungen Einsprüche erhoben: Kapitel 27: Neue Anmerkung 4 zu den Unternummern und Nummer 2710; Kapitel 29: Unternummer 2922 (10), 2922 (20) und 2922 (40); Kapitel 39: Unternummer 3906 90; Kapitel 61: Anmerkung 3 b; Kapitel 62: Anmerkung 3 b; Kapitel 70: Anmerkung 1 c und Anmerkung 1 d; Kapitel 85: neue Unternummern 8528 11 und 8540 13 sowie Nummer 8544 und Unternummer 8544 70; Kapitel 90: Anmerkung 1 h (Streichung der Worte „optische Lichtleitkabel der Nummer 8544”) sowie Nummer 9001 und Unternummer 9001 10. Alle übrigen vorgeschlagenen Änderungen gelten gemäß Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens als angenommen und treten gemäß Art. 16 Abs. 4 lit. b mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Gemäß Art. 16 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens folgende Änderung des Übereinkommens, die vom Generalsekre

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz