Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
· K · BGBl. Nr. 174/1994 · in Kraft seit 1994-03-11
39/05 Zollbegünstigungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt mit, dass das Ursprungszeugnis-Abkommen mit Rumänien gekündigt wurde und außer Kraft getreten ist. Der Akt ist vollständig erledigt und hat keine fortlaufende operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel und Tourismus von Rumänien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 220/1992) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 7. Oktober 1993 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 29. April 1994 außer Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz